Stiftung24

Barbarossa-Stiftung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Altenburg · anerkannt 2015

gemeinnützig

Zweck laut Satzung

§ 2
Stiftungszweck
 
(1) Die Stiftung dient der Förderung und Umsetzung der Kunst und Kultur, der Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie fördert und verwirklicht den Denkmalschutz und die Denkmalpflege, fördert die Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Heimatpflege und Heimatkunde. Die Stiftung dient der nachhaltigen Förderung und Entwicklung der Stadtgestaltung unter dem Gesichtspunkt der historischen Bedeutung der Region.
Sie will der Bürgerschaft der Stadt Altenburg, des Freistaats Thüringen, der Bundesrepublik Deutschland und Europas die Historie und die Bedeutung der Staufer, insbesondere des Kaisers Friedrich I. Barbarossa, für die Entwicklung der Länder bewusst machen und sie in die Tätigkeit der Stiftung einbeziehen, so dass ein gemeinsames traditionsbewusstes Miteinander gefördert wird.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. wissenschaftliche Forschungen zur Stauferzeit und zum historiografischen Nachleben der Staufer;
2. bei hinreichenden Mitteln die Errichtung eines den Stiftungszweck erfassenden Museums mit den neuesten medialen Möglichkeiten und damit verbunden eine Zusammenführung, Dokumentation und Präsentation originaler Zeugnisse und Pretiosen, um die Geschichte, Kunst und Kultur des staufischen Zeitalters lebendig zu machen;
3. Unterstützung und Förderung des Geschichtsunterrichts sowie der Weiterbildung von Pädagogen mit
dem zeitlichen Schwerpunkt der Stauferzeit;
4. Ausstellungen, Feste, Veranstaltungen, Kongresse, Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
5. Forschungsprojekte, die sich dem hochmittelalterlichen Pleißenland als staufisches Reichsland widmen;
6. Förderung von Projekten und Publikationen, die die Arbeit der Stiftung und der durch sie initiierten wissenschaftlichen Forschung öffentlich verfügbar machen;
7. Erhaltung, Restaurierung und objekt- bzw. artgerechte Nutzung historischer denkmalgeschützter Bauten und historischer Landschaften;
8. Förderung von Projekten zum Erhalt der Kulturlandschaft und Durchführung der Landschaftspflege im Sinne eines umweltbewussten historischen Erbes;
9. Unterstützung von Bildungseinrichtungen bei Jugendprojekten, vornehmlich der Schulen und Jugendverbände, durch finanzielle, ideelle und persönliche Hilfe bei der Durchführung von Einzelprojekten und Unterstützung von Fortbildungs- und lnformationsveranstaltungen, um den Beteiligten die Bedeutung und die Geschichte des Hochmittelalters nahezubringen, einschließlich Materialbeschaffungen als Unterlagen für den Unterricht und zur Information; Zuteilung von Stipendien und sonstigen Unterstützungsmaßnahmen für mittellose Schüler und Studierende;
10. Schaffung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Museumsbesuchen, Kongressen und Ausstellungen;
11. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen mit denselben Zielen wie die Barbarossa-Stiftung;
12. Initiierung von Forschung auf den Stiftungsgebieten, insbesondere durch die Ausschreibung von Forschungspreisen, Vergabe von Stipendien sowie Unterstützung von Projekten, die sich schwerpunktmäßig mit der Geschichte des Hochmittelalters befassen;
13. Förderung von Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit.
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Da die Stiftung - zumindest in den ersten Jahren - nicht sofort und gleichzeitig alle Zwecke erfüllen kann, entscheidet der Vorstand abhängig von der Finanzlage über die Priorität der einzelnen Projekte.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.
(4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Bildung & Erziehung

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.

Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Kontaktdaten

Anschrift

Theo-Neubauer-Straße 7
04600 Altenburg

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane   (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) Abgesehen von den ersten Organen (Gründungsorganen) und den geborenen Mitgliedern beträgt die Amtszeit der Organmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 (Vorstand) und § 9 Abs. 1 (Kuratorium) bestimmt werden, vier Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit der ersten Organe (Gründungsorgane) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. ... (3) - (6) ...   § 8 Vorstand   (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und maximal fünf (5) Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind a) der Oberbürgermeister der Stadt Altenburg oder eine von ihm benannte Person. Diese Position ist an die Amtszeit des Oberbürgermeisters gebunden; b) zwei bis vier weitere Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand) und abgesehen von den Fällen des Amtswechsels während der Amtsperiode von dem Kuratorium bestimmt. Eine Wiederbestellung ist mehrfach zulässig. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ... Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. Sofern der Geschäftsgegenstand wertmäßig über 50.000,00 € hinausgeht, besteht Vertretungsmacht nur im Zusammenwirken von zwei Vorstandsmitgliedern, wovon zumindest eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. (4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (5) - (9) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 4 Kuratorium Mitglieder: 9

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Gegründet2015
Anerkennung23.02.2015
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Fördert diese Stiftung?

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, geht aus dem Register nicht hervor. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt: Nennt er eigene Einrichtungen oder ein konkretes Objekt, arbeitet die Stiftung meist operativ und fördert nichts nach außen.

Von den 7 Stiftungen mit Sitz in Altenburg verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Mit der Anerkennung 2015 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Herkunft dieser Angaben

Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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