Deutsche Stiftung Mediation
Stiftung des bürgerlichen Rechts · Sitz in Neubiberg · anerkannt 2011
gemeinnützig
Zweck laut Satzung
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Verbraucherberatung, der Kriminalprävention, des demokratischen Staatswesens sowie des bürgerlichen Engagements, der Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung).
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.
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Wo die Stiftung erreichbar ist
Anschrift
Arastr. 20
85579 Neubiberg
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Stiftungsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen bzw. sie auch widerrufen (§ 11 Abs. 1 der Stiftungssatzung). Den Mitgliedern des Vorstandes wurde in der Stif-tungsratssitzung vom 29.04.2023 mit einstimmigem Beschluss des Stiftungsrates, gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 der Stiftungssatzung, Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf natürlichen Personen, darunter einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat beru-fen und abberufen (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Stiftungssatzung). Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre (§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Stiftungssatzung).
Organe
Vorstand und der Stiftungsrat
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Stifter | Müller Viktor und 51 Mitstifter |
|---|---|
| Anerkennung | 22.03.2011 |
| Rechtsform | Stiftung des bürgerlichen Rechts |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Wenn Sie eine Förderung suchen
Wir vermitteln keine Fördermittel und leiten keine Anträge weiter. Der Weg führt immer direkt zur Stiftung. Wie ein tragfähiger Antrag aussieht und welche Unterlagen dazugehören, steht in unserer Anleitung.
Das Land Bayern führt 4.954 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Innerhalb von Bayern ist dieser Eintrag einer von 4.954. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
Seit 2011 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Woher diese Daten stammen
Diese Angaben stammen aus dem amtlichen Stiftungsverzeichnis. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Bayern. Stand der Quelle: 2026-05-04T10:43:02. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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