Stiftung24

Förderstiftung Lebensgemeinschaft Wickersdorf

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Bovenden · anerkannt 2005

Stiftungszweck

§ 2 - Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung, auch indirekt, von Menschen mit Behinderungen, die
-in Folge Ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und
-der Lebensgemeinschaft Wickersdorf angehören oder angehörten.
 
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
-Unterstützung der sozialtherapeutischen Arbeit der Lebensgemeinschaft, beispielsweise durch Kostenübernahme von nicht von der öffentlichen Hand getragenen Therapien wie Reiten, Schwimmen, psychotherapeutischen Behandlungen etc.;
-Bereitstellung von Mitteln zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung geeigneter und angemessener Wohn-, Pflege-, Arbeits- und Lebensmöglichkeiten für die Betreuten der Lebensgemeinschaft, einschließlich der Erprobung neuer Modelle;
-Gewährung von Hilfen zur Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung;
-Förderung der individuellen wie auch der gemeinschaftlichen sozialen und kulturellen Belange der Betreuten der Lebensgemeinschaft, beispielsweise durch Kostenübernahme von Ferienmaßnahmen, Aufführungen etc.;
-Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Übernahme ausgewählter Testamentsvollstreckungen und der Verwaltung von Treuhandvermögen und Stiftungsfonds.
 
(3) Die Stiftung kann ihren Zweck im Einzelfall auch dadurch erfüllen, dass sie andere heilpädagogische oder sozialtherapeutische Einrichtungen, die in mildtätiger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, unterstützt.
 
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht; diese dürfen im Regelfall nur vergeben werden, soweit für die zu fördernde Maßnahme Leistungen von andere Seite nicht in Anspruch genommen werden können.
 
 
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte mildtätige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 51- 68 AO). Mildtätige Zwecke werden ausschließlich im Sinne des § 53 Nr.1 AO verfolgt.
 
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand, auch nicht die Stifter selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Stifter und deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Der Bereich Gesundheit

Stiftungen im Gesundheitsbereich fördern medizinische Forschung, unterstützen Kliniken und Hospize, finanzieren Hilfsmittel oder begleiten Patientinnen und Patienten und deren Angehörige. Grundlage ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung.

Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.

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Adresse und Kontaktwege

Anschrift

Kiefernberg 5
37120 Bovenden

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 - Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand, b) die Stifterversammlung.   (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Der Aufwandersatz wie z.B. Portokosten, Reisekosten, Kopierkosten etc. erfolgt durch jährlichen Nachweis.   (3) Mindestens ein Mitglied des Vorstands soll aus dem Kreis der Angehörigen der in § 2 Abs. 1 benannten Personen bestellt werden.   § 7 Vorstand   (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Seine Mitglieder werden von der Stifterversammlung vorzugsweise aus ihrer Mitte gewählt.   (2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds wählt die Stifterversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.   (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.   (4) Die Stifterversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund, wie stiftungsschädlichem Verhalten, Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung vorzeitig mit einer 3/4-Mehrheit der Stimmen abberufen, die in der Stifterversammlung anwesend sind.   (5) ...     § 8 Aufgaben des Vorstands   (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch jeweils mindestens zwei seiner Mitglieder.   (2) ...   (3) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Geschäfte Hilfskräfte heranziehen, auch gegen angemessenes Entgeld, z.B. Steuerberater.   (4) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; eine Sitzung im Jahr soll gemeinsam mit der Stifterversammlung durchgeführt werden.   (5) Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresbericht sowie den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen. ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 3 Kuratorium (aufgelöst) Mitglieder: 0 Stifterversammlung Mitglieder: offene Anzahl

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung01.12.2005
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitaus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es

Wenn Sie eine Förderung suchen

Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.

In Bovenden sind insgesamt 5 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Die Anerkennung im Jahr 2005 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Woher diese Daten stammen

Diese Angaben stammen aus dem amtlichen Stiftungsverzeichnis. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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