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Sparkassenstiftung Saale-Orla

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Schleiz · anerkannt 2008

gemeinnützig

Der Stiftungszweck im Wortlaut

§ 2 Zweck der Stiftung
 
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig im Sinne von § 55 AO. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung
1. von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,
2. der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports sowie von mildtätigen Maßnahmen,
3. von Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens und des Brauchtums.
 
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke innerhalb der kommunalpolitischen Grenzen des Saale-Orla-Kreises zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung.
 
(3) Die Stiftung erfüllt die einzelnen Zwecke
1. durch eigene Maßnahmen, insbesondere dadurch, dass sie ...
 
2. durch die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder gemeinnütziger Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere, indem ihnen Geld und/oder Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für diese steuerbegünstigten Zwecke zugewendet werden,
 
(4) Die Stiftung kann die Zwecke allein, durch Dritte und in Kooperation mit Dritten erfüllen.
 
(5) Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen etc.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
 
(6) Die Stiftung kann auch unselbständige Stiftungen (Treuhand Stiftungen) als Sondervermögen treuhänderisch verwalten soweit diese mit dem Stiftungszweck vereinbar sind. Zwecke dieser treuhänderische unselbständigen Stiftungen können alle diejenigen im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sein.
 
(7) Der Stiftungsvorstand kann bei der Auswahl der Förderprojekte im Rahmen des Stiftungszweckes Förderschwerpunkte bilden. Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und im selben Umfang verwirklichen

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Bildung & Erziehung als Stiftungszweck

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.

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Kontaktdaten

Anschrift

Am Sparkassenplatz 1
07907 Schleiz

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 5 Organe der Stiftung   (1) Organe der Stiftung sind a) der Stiftungsvorstand b) das Kuratorium.   (2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Stiftungsvorstand und Kuratorium ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Vergütung. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener und nachgewiesener Auslagen, Auslagen, die einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 übersteigen, sind vorab zu genehmigen. Einzelheiten hierzu sind in der jeweiligen Geschäftsordnung für die Organe zu regeln.   (3) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. ...     § 6 Stiftungsvorstand   (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen.   Geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist der Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse Saale-Orla als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Die Amtszeit des geborenen Mitgliedes des Stiftungsvorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt bei der Kreissparkasse Saale-Orla, das für die Berufung als Vorstandsmitglied der Stiftung maßgeblich war. Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Saale-Orla kann Ausnahmen für den Zeitraum bis zur Bestellung des Nachfolgers im Amt bei der Sparkasse zulassen.   Das zweite Stiftungsvorstandsmitglied wird vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Saale-Orla aus dem Kreis der Mitarbeiter der Kreissparkasse Saale-Orla für die Dauer von fünf Jahren berufen.   Das dritte Stiftungsvorstandsmitglied ist von dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse Saale-Orla für die Dauer von fünf Jahren zu berufen.   Der Stiftungsvorstand kann unbeschadet des alleinigen Entscheidungsrechtes des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Saale-Orla diesem Vorschläge für die Auswahl des dritten Stiftungsvorstandsmitgliedes unterbreiten. Das dritte Stiftungsvorstandsmitglied soll im Zeitpunkt seiner Wahl Mitglied des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Saale-Orla sein.   Die weiteren Stiftungsvorstandsmitglieder üben - außer im Fall einer Abberufung nach § 13 Abs. 2 der Satzung - ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Berufung eines Nachfolgers weiter aus.   (2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. ...   § 7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes   (1) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne von §§ 86,26 BGB. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist Vertretung durch den Vorsitzenden des Vorstandes, nur bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einem weiteren Vorstandsmitglied vorgeschrieben   Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, er hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes Sorge zu tragen.

Organe

Kuratorium Mitglieder: 6 Stiftungsvorstand Mitglieder: 3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung17.12.2008
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Kann ich hier einen Antrag stellen?

Fördermittel vergibt diese Stiftung nur, wenn ihre Satzung das vorsieht. Entscheidend sind zwei Punkte, die Sie dem Zwecktext entnehmen können: der thematische Rahmen und, häufig ergänzt, eine räumliche Begrenzung auf Sitzort oder Region.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Von den 0 Stiftungen mit Sitz in Schleiz verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Die Anerkennung im Jahr 2008 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.

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Quelle und Datenstand

Herkunft aller Angaben auf dieser Seite ist das Landesverzeichnis der Stiftungen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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