Stiftung Lebensgemeinschaft Wickersdorf
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Saalfeld an der Saale · anerkannt 2013
gemeinnützig
Satzungszweck
§ 4 Stiftungsorgane
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand
§ 5 Mitgliederzahl, Amtszeit, Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens fünf
Mitgliedern. Zu Lebzeiten von Herrn Holger Reinhold besteht der Vorstand aus mindestens
einem Mitglied und aus höchstens drei Mitgliedern.
(2) Die ersten Vorstandsmitglieder sind vom Stifter im Stiftungsgeschäft benannt.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes, innere Ordnung
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand - in vertretungsberechtigter Anzahl -
vertritt die Stiftung auch gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern.
(2) Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, so vertritt dieses die Stiftung allein. Besteht
der Vorstand aus zwei oder mehr Mitgliedern, so wird die Stiftung durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Stiftungsvorstand kann Mitgliedern des
Vorstandes im Einzelfall Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB erteilen. Der Stifter selbst ist als Mitglied des Vorstandes stets
alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Der Bereich Mildtätigkeit
Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.
Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.
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Kontaktdaten
Anschrift
Wickersdorf 1
07318 Saalfeld an der Saale
Erreichbarkeit
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 5 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind: a) der Vorstand; b) das Kuratorium. ... § 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird, sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, nach außen gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder rechtswirksam vertreten; intern gilt als vereinbart, dass zunächst der Vorsitzende mit seinem Stellvertreter die Stiftung vertritt, und nur bei Verhinderung des Vorsitzenden der Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt oder vorhanden, vertritt dieses Vorstandsmitglied die Stiftung allein. ..
Organe
Vorstand Mitglieder: max. 3 Kuratorium Mitglieder: max. 5
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2005 |
|---|---|
| Anerkennung | 02.07.2013 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Wenn Sie eine Förderung suchen
Eine Zusage hängt fast immer an der Passung zwischen Projekt und Satzungszweck. Wer im ersten Absatz seines Anschreibens den Bezug zum oben zitierten Zweck herstellt, hat deutlich bessere Aussichten als jede allgemein gehaltene Anfrage.
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Das Anerkennungsjahr 2013 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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