Stiftung Südthüringisches Kammerorchester
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Schmalkalden · anerkannt 2000
gemeinnützig
Der Stiftungszweck im Wortlaut
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Förderung von Kunst und Kultur sowie der musikalischen Bildung und Erziehung, insbesondere durch
1. die Pflege und Weiterentwicklung der musikalischen und kulturellen Werte
der menschlichen Gesellschaft durch den weiteren Aufbau, Betrieb und Erhalt
des Südthüringischen Kammerorchesters,
2. die Pflege orchestraler, kammermusikalischer, chorsinfonischer und Chormusik, insbesondere durch die Trägerschaft des Südthüringischen Kammerorchesters,
3. die Unterstützung von Konzerten in eigener und fremder Regie in ideeller,
materieller und organisatorischer Form, so u.a. durch die Übernahme von Honorar-, Fahrt-, Übernachtungskosten,
4. die Übernahme kultureller Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7, um damit
u.a. besonders der Neubelebung bzw. Vertiefung der musikalischen Jugenderziehung zu dienen, so u.a. Jugendkonzerte, Instrumentalunterricht und Gesprächsforen zur Heranführung an die Musik zu fördern,
5. aus besonders dafür deklariertem Stiftungsvermögen die Förderung anderer
gemeinnütziger bzw. künstlerisch und musikalisch tätiger Vereine und Chöre,
so u.a. die Möglichkeit der Anstellung von Chor- und Instrumentalgruppenleitern, die die Musik auf eine breite Grundlage stellen und auch Personen bzw.
Gruppen, die auf anderen Kunstebenen tätig sind,
6. die Unterstützung der Lehrtätigkeit der Musiker bzw. Instrumentalisten, die zu
einem späteren Zeitpunkt für die Stiftung tätig sind,
7. die Tätigkeit in anderen deutschen Bundesländern, um im und unter dem
Namen der Stiftung dem Stiftungszweck großen Raum zu gewähren,
8. die Unterstützung Jugendlicher bei der musikalischen Ausbildung, so u.a. Begabtenförderung, Stipendien,
9. den Kauf aller Arten von Instrumenten und alles andere, das dem Stiftungszweck dient,
10. die musikalische Ausbildung in vorgenanntem Sinne für bevorzugt Waisenkinder oder das Schaffen musikalischer Angebote in Kinderheimen/ Waisenhäusern bzw. die Ermöglichung kultureller Angebote für diese Kinder. Zur Bewahrung des Andenkens der Janka-Brüder, begründet durch die erfolgte Zulegung
dieser Stiftung sollen diese Förderungen mit deren Namen verbunden werden.
Die Stiftung kann sich ähnlichen Aufgaben widmen, die gemeinnützig im Sinne der
Abgabenordnung sind und Mittelweitergaben im Sinne des Satzungszweckes tätigen.
(2) Der Vorstand entscheidet allein unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel, welche Förderung und Art der Zweckverwirklichung möglich ist. Voraussetzung für die
Vergabe von Stiftungsleistungen im Rahmen der Fördertätigkeit ist, dass die Förderwürdigkeit hinreichend nachgewiesen wurde.
(3) Die Einzelheiten des Orchesters als Institution regelt ausschließlich der Stiftungsvorstand und bringt dies dem Stiftungsbeirat zur Kenntnis. Der Stiftungsbeirat hat lediglich ein Anhörungsrecht vor der Entscheidung des Vorstandes. Ein Orchesterinspektor
kann vorübergehend, sollte der Direktor einmal ausfallen, die Leitung des Orchesters
übernehmen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Einordnung: Kunst & Kultur
Kulturstiftungen erhalten Sammlungen, betreiben Museen, fördern Musik, Theater, Literatur und bildende Kunst oder vergeben Preise und Stipendien an Künstlerinnen und Künstler. Die Förderung von Kunst und Kultur ist in § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung als gemeinnütziger Zweck genannt.
Ob eine Stiftung in diesem Bereich fördert oder selbst tätig ist, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten. Der Zwecktext gibt darüber meist besser Auskunft.
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Kontaktdaten
Anschrift
Hinter der Stadt 9
98574 Schmalkalden
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Stiftungsorgane Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und der Stiftungsbeirat (§ 9). Bestimmte Entscheidungen treffen beide Organe gemeinsam (§ 10). Personalunion in beiden Organen ist ausgeschlossen. (2) - (5) ... § 8 Der Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu drei weiteren Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der / die Nachfolger / in durch Zuwahl seitens der verbliebenen Vorstandsmitglieder ergänzt. Ist dies nicht möglich, so obliegt die Vorstandsbestellung dem Stiftungsbeirat. Scheidet der Gründungsvorstandsvorsitzende aus, wählt der Vorstand den Vorsitzenden aus seiner Mitte. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Intern gilt als vereinbart, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden mit weiteren Mitgliedern handeln soll. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn der Stiftungsbeirat dem im Einzelfall zustimmt. ... (3) - (6) ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 2-4 Stiftungsbeirat Mitglieder: 7
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2000 |
|---|---|
| Anerkennung | 21.03.2000 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
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Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.
Diese Stiftung gehört zu den 4 in Schmalkalden erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.
Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
Die Anerkennung im Jahr 2000 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.
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Woher diese Daten stammen
Diese Angaben stammen aus dem amtlichen Stiftungsverzeichnis. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
Weitere Einträge im Verzeichnis
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