Stiftungsart
Stiftung des öffentlichen Rechts
Durch Gesetz oder staatlichen Akt errichtet, mit öffentlichem Auftrag. In den Registern der Länder uneinheitlich geführt.
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Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen nicht durch privates Stiftungsgeschäft, sondern durch Gesetz oder staatlichen Hoheitsakt. Sie erfüllen einen öffentlichen Auftrag, etwa im Bereich Kultur, Wissenschaft oder Gedenken.
Die Länder führen sie unterschiedlich: Thüringen, Sachsen-Anhalt, Bayern, Hessen und Sachsen nehmen sie in ihre Verzeichnisse auf, andere Länder nicht. Der Bestand hier bildet diese Uneinheitlichkeit ab.
Anträge auf Förderung sind bei diesem Typ die Ausnahme. Die meisten dieser Stiftungen sind operativ tätig und führen eigene Aufgaben aus.