Bertram und Annerose Krannich-Stiftung
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Frankfurt am Main · anerkannt 2016
gemeinnützig
Wofür diese Stiftung da ist
§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Sie handelt in selbstloser Absicht, d. h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Stiftungszweck ist die Förderung des Tierschutzes und die Förderung der Mildtätigkeit im Sinne des § 53 AO im Gebiet der Stadt Gera und im Gebiet des Landkreises Greiz in den Grenzen der Gebiete Stand: Dezember 1996.
Insbesondere kann der Stiftungszweck verwirklicht werden durch die Unterstützung von Tierheimen und bedürftigen Personen, die Tiere halten.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;
b) aus Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwender nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Stiftungszweck kann auch durch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen erfolgen, die sie im Sinne des Absatzes 2 zu verwenden haben.
Die Erben bzw. Rechtsnachfolger der Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(6) Die Stiftung ist verpflichtet, nach dem Tode der Stifter nach Maßgabe des § 58 Ziff. 5 AO die Aufrechterhaltung und Pflege der Grabstätte für den längstmöglichen Zeitraum sicherzustellen, sofern dies nicht bereits durch die Testamentsvollstreckung erfolgt ist.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Der Bereich Mildtätigkeit
Mildtätige Stiftungen helfen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind oder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Anders als bei gemeinnützigen Zwecken steht hier die individuelle Notlage im Mittelpunkt, geregelt in § 53 der Abgabenordnung.
Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.
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Adresse und Kontaktwege
Anschrift
60261 Frankfurt am Main
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 4 Stiftungsvorstand (1.) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus drei natürlichen Personen besteht. Der Vorstand vertritt die Stiftung jeweils gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Besteht der Stiftungsvorstand vorübergehend nur aus einer Person, vertritt diese die Stiftung allein. (2) Der Stiftungsvorstand wird von der Commerzbank AG ernannt und aus wichtigem Grunde abberufen. Erste Vorstandsmitglieder sollen sein: 1. Herr Wolfram Bernt, dienstansässig Commerzbank AG, Frankfurt/Main 2. Frau Elke Becker, Leiterin des Tierheims der Stadt Greiz 3. Herr Torsten Schmidt von der Commerzbank AG, Gera Soweit ein Mitglied des Stiftungsvorstandes Mitarbeiter der Commerzbank AG ist, endet seine Amtszeit mit seinem Ausscheiden aus der Bank. (3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Mehrmalige Wiederbenennung ist zulässig. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Stiftungsvorstand aus, tritt das zum Nachfolger benannte Vorstandsmitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein. (5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Verwaltung des Stif- tungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes in Übereinstimmung mit dieser Stiftungssatzung. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen. (6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben jedochAnspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen. Soweit der Umfang der Vorstandstätigkeit als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, haben die Mitglieder Anspruch auf eine angemessene Zeitvergütung. §5 Beschlussregelung (1) Der Vorstand beschließt einstimmig. (2) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.
Organe
Vorstand Mitglieder: 3
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2017 |
|---|---|
| Anerkennung | 20.04.2016 |
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Antrag und Förderpraxis
Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.
In Frankfurt am Main sind insgesamt 1.039 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.
Diese Stiftung gehört zu den 1.039 in Frankfurt am Main erfassten Einträgen. Wer vor Ort nach Förderung sucht, findet auf der Städteseite alle weiteren, nach Zweck gefiltert.
Das Anerkennungsjahr 2016 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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