EMUNA Stiftung
Stiftung des privaten Rechts · Sitz in Westerdeichstrich · anerkannt 2002
gemeinnützig
Der Stiftungszweck im Wortlaut
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung christlich-religiöser, mildtätiger sowie kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Stiftung soll sich für möglichst viele Menschen einsetzen, damit diese durch persönliche Umkehr zu Jesus Christus finden, die Rechtfertigungsgnade ergreifen und um die Gaben des Heiligen Geistes bitten. Dadurch soll das Evangelium Jesu Christi im Sinne der Heiligen Schrift verkündet und bekannt werden.
Dies geschieht durch die Förderung der christlichen Kinder- und Jugendarbeit im weitesten Sinne unter besonderer Beachtung der christlichen Pfadfinderarbeit sowie der christlich-schulischen Erziehung. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche sowie Lehr- und Ausbildungskräfte, die Erstellung und Entwicklung von Lehrmaterialien, die Gründung von Gruppen und Initiativen sowie deren Beratung, Betreuung und Seelsorge.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Einordnung: Bildung & Erziehung
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.
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Kontaktdaten
Anschrift
Stinteck 7 d
25761 Westerdeichstrich
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
Zwei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Jeweils zwei Mitglieder sind zur gemeinsamen Vertretung befugt. Einzelvertretungsbefugnis kann von Fall zu Fall durch einen Vorstandsbeschluss erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von der einengenden Bestimmung des § 181 BGB befreit.
Organe
Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei, jedoch höchstens aus fünf Personen besteht.
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2002 |
|---|---|
| Anerkennung | 15.07.2002 |
| Rechtsform | Stiftung des privaten Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Landrat/-rätin des Kreises Dithmarschen |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Wenn Sie eine Förderung suchen
Eine Zusage hängt fast immer an der Passung zwischen Projekt und Satzungszweck. Wer im ersten Absatz seines Anschreibens den Bezug zum oben zitierten Zweck herstellt, hat deutlich bessere Aussichten als jede allgemein gehaltene Anfrage.
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Innerhalb von Schleswig-Holstein ist dieser Eintrag einer von 833. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
Die Anerkennung im Jahr 2002 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.
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Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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