Stiftung24

Fritz Stiftung 2021

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Weida · anerkannt 2021

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck
 
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Stifters, dessen Abkömmlinge in gerader
Linie fortlaufend des Stifters und des in gültiger Ehe lebenden Ehepartners des
Stifters.
 
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des Familienzusammenhaltes über Generationen (z.B. durch Familienfeste etc.),
- Anlass- und bedarfsunabhängige finanzielle Unterstützung der Begünstigten,
- die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten oder der vollständigen Übernahme der Kosten
¿ einer Schul- oder Berufsausbildung und Weiterbildungen,
¿ einer Eheschließung sowie Geburt eines Kindes,
¿ des Lebensunterhaltes, dazu gehören u.a.:
o die Unterbringung (Wohnen)
o die Verpflegung
o Reisen
o Hobbys
o die Mobilität
o die Altersvorsorge
o die Gesundheitsversorgung und Pflegekosten (sowohl präventiv als auch mittelbar)
o und Ähnliches,
- die Gewährung von auch zinsgünstigen Darlehen und
- Schaffen einer Geschäftsgrundlage für die Destinatäre (z.B. die Übernahme von
Gründungskosten einer GmbH oder die Übernahme der Marketingkosten für das
erste Geschäftsjahr u.s.w.).
 
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Den
durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung, auch trotz bereits
wiederholter Gewährung, ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Ebenfalls besteht kein Gleichbehandlungsanspruch.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.

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Sitz und Erreichbarkeit

Anschrift

Steinsdorf 23
07570 Weida

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 5 Stiftungsorgan   (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. ...     § 6 Vorstand   ...   (2) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und höchstens 7 Personen. Er wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sollte der Stifter Mitglied des Vorstandes sein, so unterliegt dieser keiner Amtszeit. Die Möglichkeit eines einköpfigen Vorstands ist dem Stifter vorbehalten. Der Vorstand ergänzt sich durch Zuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Der Stifter bildet den ersten Vorstand allein und wählt zu gegebener Zeit weitere Mitglieder hinzu. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat er dies gegenüber dem Vorstand sechs Monate vor dem Ausscheiden anzukündigen. Die Ankündigungsfrist entfällt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, bei schwerer Krankheit deren Heilungsprozess voraussichtlich 3 Monate überschreitet.     § 7 Aufgaben des Vorstandes   ...   (2) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus zwei oder mehr Personen, wird er von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Intern gilt als vereinbart, dass die Vertretung vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied wahrgenommen wird. Der Stifter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Einzelfall können einzelne Vorstandsmitglieder durch die Übrigen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.   ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1 - 7

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Gegründet2021
Anerkennung09.12.2021
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitaus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es

Kann ich hier einen Antrag stellen?

Wir vermitteln keine Fördermittel und leiten keine Anträge weiter. Der Weg führt immer direkt zur Stiftung. Wie ein tragfähiger Antrag aussieht und welche Unterlagen dazugehören, steht in unserer Anleitung.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

In Weida sind insgesamt 0 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Die Anerkennung im Jahr 2021 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.

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Herkunft dieser Angaben

Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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