Osterburg Stiftung zu Weida
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Weida · anerkannt 2007
Stiftungszweck
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert den Erhalt und den Ausbau der Osterburg als historisches Gebäude, deren Vermarktung und Nutzung als Begegnungsstätte und kreatives Bildungs- und Veranstaltungszentrum für die Region sowie den Erhalt des Osterburg-Museums. Die Stiftung dient der Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur. Im Vordergrund soll dabei die Bedeutung der Osterburg Weida stehen.
(2) Der Förderzweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Unterstützung der Stadt Weida bei:
1. dem Erhalt und dem Ausbau der Osterburg als Kunst- und Kultureinrichtung,
2. der Gestaltung und Förderung der Osterburg als touristisches Zentrum der Region im Hinblick auf ein Kultur und Kunstzentrum,
3. dem Erhalt und der Weiterentwicklung des Osterburgmuseums zu Weida sowie seiner Bestände,
4. der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte z.Bsp; der Vögte von Weida, der Osterburg und der Stadt Weida, verbunden mit Ausstellungen, Seminaren, Kolloquien und Tagungen,
5. der Veranstaltung von Seminaren zur künstlerischen Bildung und Weiterbildung,
6. Ausstellungen in den Galerien,
7. Lesungen und Konzertabende,
8. der Darstellung und Pflege mittelalterlichen Burglebens (Ritterveranstaltungen),
9. Projekten und Veranstaltungen der Familien- und beruflichen Fortbildung,
10. der Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen, die sich den vorgenannten Zielen widmen,
11. der Zusammenarbeit mit den für die Denkmalpflege zuständigen Institutionen.
(3) Sofern die finanzielle Grundlage durch ein hinreichendes Stiftungskapital oder Zuwendungszusagen Privater oder der öffentlichen Hand es ermöglichen, soll die Stiftung nach Übertragung des Eigentums der Osterburg Weida auch die Trägerschaft im Hinblick auf die gesamte Liegenschaft übernehmen. Insoweit ist bei der Übertragung aus öffentlicher Hand die notwendige Genehmigung der Kommunalaufsicht ebenso einzuholen wie die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Die in Absatz 2 genannten Förderzwecke können sowohl in eigener Trägerschaft und Organisation wie auch durch Unterstützung anderer Träger und Veranstalter erreicht werden, sofern hierdurch der Gemeinnützigkeitszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Teile der Burg wirtschaftlich nutzen, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
(6) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Bildung & Erziehung als Stiftungszweck
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.
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Anschrift und Kontakt
Anschrift
Markt 1
07570 Weida
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§8) sowie das Stiftungskuratorium .. § 8 Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Gründungsvorstand, ..., besteht aus 6 Personen. ... (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht.
Organe
Vorstand (Gründungsvorstand) Mitglieder: 6 Stiftungskuratorium Mitglieder: 5-20
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 01.11.2007 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | aus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es |
Antrag und Förderpraxis
Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.
Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Von den 0 Stiftungen mit Sitz in Weida verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Mit der Anerkennung 2007 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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