Listland-Stiftung
Stiftung des privaten Rechts · Sitz in List · anerkannt 2017
Satzungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO,
insbesondere die Initiierung eines sozio-kulturellen Zentrums der Gemeinde List auf Sylt mit den
Schwerpunkten "Tanz, Kabarett und Literatur", aber auch die Förderung anderer künstlerischer und
kultureller Bereiche gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, insbesondere die Bereiche Musik, Gesang, Theater
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Stiftungen für Kunst & Kultur: der Hintergrund
Kulturstiftungen erhalten Sammlungen, betreiben Museen, fördern Musik, Theater, Literatur und bildende Kunst oder vergeben Preise und Stipendien an Künstlerinnen und Künstler. Die Förderung von Kunst und Kultur ist in § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung als gemeinnütziger Zweck genannt.
Die Zuordnung zu dieser Kategorie stammt aus den amtlichen Zweckangaben und aus der Auswertung des Satzungstextes. Sie ist eine Einordnung, keine Aussage über die Förderpraxis.
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Kontaktdaten
Anschrift
Landwehrdeich 1
25992 List
Erreichbarkeit
+4946518361910
info@listland-stiftung.de
listland-stiftung.de
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein.
Organe
Organe der Stiftung sind a) der Stiftungsvorstand und b) der Stiftungsrat. Der Stiftungsvorstand besteht aus dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde List auf Sylt oder ihres Rechtsnachfolgers (als Vorsitzender) sowie zwei weiteren Mitgliedern (stellvertretender Vorsitzender und drittes Vorstandsmitglied), die vom Stiftungsrat gewählt werden. Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Gegründet | 2017 |
|---|---|
| Anerkennung | 22.11.2017 |
| Rechtsform | Stiftung des privaten Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Landrat/-rätin des Kreises Nordfriesland |
| Gemeinnützigkeit | aus unseren Quellen nicht belegt · so prüfen Sie es |
Antrag und Förderpraxis
Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.
Von den 0 Stiftungen mit Sitz in List verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Das Land Schleswig-Holstein führt 833 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.
Die Anerkennung im Jahr 2017 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Quelle und Datenstand
Herkunft aller Angaben auf dieser Seite ist das Landesverzeichnis der Stiftungen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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