Stiftung für Heilung und Gesundheit
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Immensen/Lehrte · anerkannt 2014
gemeinnützig
Stiftungszweck
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, der Berufsbildung, sowie der Förderung von Wissenschaft und
Forschung. Weiterhin fördert sie die Mildtätigkeit gemäß § 53 der Abgabenordnung. Die
Stiftung kann auch mittelbeschaffend im Sinne des § 58 Nr.1 AO in Bezug auf alle
vorgenannten Stiftungszwecke tätig werden.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes können die von der Stiftung erworbenen Immobilien
genutzt werden. Ebenso dienen die Erträge aus Vermietung oder Verpachtung von
Immobilien und aus weiteren eventuell zugestifteten Immobilienvermögen der Umsetzung
des Stiftungszweckes.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Herbeiführung des Interesses und des Engagements der Bevölkerung durch
Transparenz im Hinblick auf Behandlung, Anwendung und Weiterentwicklung neuer
Therapien, ganzheitliche Heilmethoden und medialer Heilberufen, z.B. durch
lnternetpräsentationen, öffentliche Medien und lnformationsveranstaltungen;
2. Übernahme von (auch teilweise) Kosten zur Durchführung von gesundheitlichen
Maßnahmen und Behandlungen, soweit diese nicht von den gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherungen gedeckt sind und eine Bedürftigkeit nach § 53 Nr. 2
AO vorliegt;
3. Unterstützung von Personen bei der Ausbildung in Heilberufen etwa über die
Vergabe von Stipendien oder zinslosen Darlehen für Ausbildung und
Weiterqualifikation, Hilfe bei Unterkunft, Ausbildungs- und Lernmaterialienkosten;
4. Förderung gemeinnütziger Körperschaften mit denselben Stiftungszwecken im Wege
der Mittelbeschaffung nach § 58 Nr.1 AC zur Verwirklichung derer
steuerbegünstigten Zwecke;
5. Ausstellungen, Veranstaltungen, Tagungen und Kongresse in Bezug auf die Pflege
und Weiterentwicklung der Gesundheitspflege im Rahmen des Stiftungszweckes;
6. Vermittlung von Strategien für gesundheitliche Prävention und Förderung eines
gesunden Lebensstils mit Ernährung und Bewegung als Schlüssel für mehr
Lebensqualität;
7. Zusammenarbeit mit bestehenden nationalen und internationalen
Forschungseinrichtungen und Schaffung eines entsprechenden Netzwerkes der
wechselseitigen Unterstützung im Gedanken der nachhaltigen Förderung des
Gesundheitswesens im Sinne der Stiftungsziele;
(4) Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele
hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten
Gebiete dienen.
Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht
werden.
Sofern der Stiftung künftig ausreichend Mittel zufließen, wünscht es der Stifter, dass die
Stiftungszwecke erweitert werden, z.B. um: die Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, die
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger
Zwecke und dem Wohlfahrtswesen.
Die nähere Ausgestaltung ist dann durch eine Satzungsänderung vorzunehmen.
(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten,
Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen
ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Vornehmlich
können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften
betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.
(6) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen
entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(7) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch
auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Stiftungen für Bildung & Erziehung: der Hintergrund
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.
Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen
Anschrift und Kontakt
Anschrift
Bauernstraße 36 (Ärztehaus)
31275 Immensen/Lehrte
Erreichbarkeit
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) - (6) ... § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf(5) Mitgliedern. Diese werden, abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand) und abgesehen von den Fällen des Amtswechsels während der Amtsperiode vom Kuratorium bestimmt. Eine Wiederbestellung ist mehrfach zulässig. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird einschließlich der Amtszeit von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. Der Gründungsvorstand ist berechtigt, bei Bedarf den Vorstand auf bis zu 5 Mitgliedern zu erweitern. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere: ... 2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen; ... Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (5) - (9) ...
Organe
Kuratorium Mitglieder: 1-20 Vorstand Mitglieder: 1-5
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 22.12.2014 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Wenn Sie eine Förderung suchen
Bevor Sie einen Antrag schreiben, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Stiftung selbst. Viele kleine Stiftungen arbeiten ehrenamtlich, haben keine festen Fristen und entscheiden formlos. Das steht so in keinem Verzeichnis, spart aber die Hälfte der Arbeit.
In Immensen/Lehrte sind insgesamt 0 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.
Von den 0 Stiftungen mit Sitz in Immensen/Lehrte verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Mit der Anerkennung 2014 wurde die Stiftung rechtsfähig. Damit unterliegt sie der Aufsicht des Landes und den Vorgaben ihrer Satzung.
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Quelle und Datenstand
Herkunft aller Angaben auf dieser Seite ist das Landesverzeichnis der Stiftungen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
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