Stiftung24

Albrecht Kiesow Stiftung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Mühlhausen · anerkannt 2012

gemeinnützig

Wofür diese Stiftung da ist

§ 2 Stiftungszweck, Stifterwille
1. Die Stiftung dient der Hilfe für Menschen in Notsituationen, die durch harte Schicksalsschläge herbeigeführt worden sind. Die Stiftung dient damit der Mildtätigkeit, der Förderung der Altenhilfe und der Sozialhilfe. Sie fördert die Hilfe für Flüchtlinge und dient der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO). Mit diesen Zielen soll sie jede Art der mittelbaren und unmittelbaren Hilfe für insoweit hilfsbedürftige Personen im In- und Ausland bieten. Darüber hinaus fördert die Stiftung die Bildung sowie die Kunst und Kultur.
2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) finanzielle Betreuung von Unfall- und Verbrechensopfern, soweit diese hilfsbedürftig im Sinne von § 53 AO sind;
b) Unterstützung von Flüchtlingen, insbesondere Flüchtlingskindern im In- und Ausland, insbesondere durch Unterstützung von Organisationen, die in Krisenregionen tätig sind und dort den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitsversorgung und psychosozialer Unterstützung ermöglichen;
c) Förderung von Bildung und Ausbildung, insbesondere von Unterrichtsangeboten bereits im Kindergarten;
d) finanzielle Unterstützung von alten- und behindertengerechtem Wohnen;
e) Hilfe bei der Beschaffung von Hilfsmitteln, um älteren, behinderten und kranken Menschen sowie Opfern von Verbrechen die Möglichkeit zu bieten, ihren Alltag selbstständig zu gestalten, insbesondere durch die Bereitstellung von Mobilitätshilfen, Hilfsmitteln für den Alltag und Unterstützung bei der Anpassung des Wohnraums an die Bedürfnisse oder Betroffenen;
f) Unterstützung von Schwerstkranken, um ihre Lebensqualität zu erhöhen,
g) Unterstützung Alleinerziehender bei der Kindeserziehung zur Absicherung des Lebensumfelds;
h) Unterstützung kultureller Veranstaltungen;
i) Unterstützung von national und international agierenden eingetragenen Kunstvereinen zur Absicherung von Ausstellungen;
i) Aufbau, Entwicklung und Pflege einer Kunstsammlung;
k) finanzielle und/oder ideelle Förderung von jungen Künstlern (z.B. Stipendien, Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen, Auslobung von Preisen und Wettbewerben, Zuschüssen zu Materialien und Reisen, Publikationen oder Artist-in-Residence-Programmen);
I) Durchführung und/oder Förderung von Kunst-Veranstaltungen und Programmen zur Kunstvermittlung für junge Menschen;
m) Förderung von generationsübergreifenden Projekten, um einer Einsamkeit entgegenzuwirken, insbesondere durch Veranstaltungen und Aktivitäten, die den Austausch und die Begegnung zwischen Menschen verschiedener Generationen fördern. Dies umfasst sowohl die Unterstützung von Einrichtungen, die solche Ziele verfolgen, als auch die Durchführung eigener Veranstaltungen;
n) Initiierung und/oder Unterstützung von Projekten auf internationaler Ebene, die sich mit der Steigerung der Lebensqualität in Drittländern, überwiegend im asiatischen Raum, befassen, zum Beispiel durch die Zusammenarbeit mit Organisationen, die das Leben und die Zukunft marginalisierter Kinder und Jugendlicher sowie ihrer Familien verbessern, insbesondere durch Bildungsunterstützung, Berufsausbildung, Elternberatung und Sensibilisierung für die Probleme von Kindern;
o) Schaffung von Voraussetzungen für die Bildungsförderung auf internationaler Ebene und die Durchführung von Weiterbildungs- und Schulungsprogrammen;
ID) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen mit den Zielen des Stiftungszweckes.
 
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der in Abs. 1 genannten Zwecke dienen. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Da die Stiftung nicht sofort und gleichzeitig alle Zwecke erfüllen kann, entscheidet der Vorstand abhängig von der Finanzlage über die Priorität der
einzelnen Projekte. Einige Satzungszwecke können durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für ausländische Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und der Bildung verwirklicht werden. Hierzu zählen insbesondere die Zwecke gemäß § 2 Abs. 2b), c) und o).
3. Es ist Wunsch des Stifters, seine umfangreiche Kunstsammlung einschließlich seines Wohngebäudes in der Georg-Büchner-Straße 7 in 99974 Mühlhausen/Thüringen nach seinem Ableben zu erhalten, sie der Öffentlichkeit dort zugänglich zu machen und so die Kunst vor Ort zu fördern. Die von ihm gesammelten künstlerischen Werke sollen zu diesem Zweck in dem Gebäude einer möglichst breiten Öffentlichkeit im Rahmen von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen zugänglich gemacht werden. Dabei soll die künstlerische Zielsetzung gegenüber einer wirtschaftlichen Verwertung im Vordergrund stehen.
4. Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Einrichtungen zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind. Zur Erfüllung des in Abs. 3 genannten Zweckes kann die Stiftung sich eines hierfür gegründeten eingetragenen Vereins als ¿Hilfsperson"/Beauftragten bedienen, dem die Werke und die Immobilie beispielsweise im Wege einer Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt werden können.
5. Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
6. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ¿steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Bildung & Erziehung als Stiftungszweck

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

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Anschrift und Kontakt

Anschrift

Brückenstraße 30
99974 Mühlhausen

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane 1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. 2. - 4. (...)   § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und maximal drei Personen. Bei einem mehrgliederigen Vorstand besteht dieser aus: a) dem Vorsitzenden des Vorstands, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden; c) gegebenenfalls einem weiteren Vorstandsmitglied. 2. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3.-6. (...)   [...]   § 10 Vertretung der Stiftung 1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstands die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. 3. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Organe

Kuratorium Mitglieder: 1-10 Vorstand Mitglieder: 1-3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung28.03.2012
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Förderung beantragen

Fördermittel vergibt diese Stiftung nur, wenn ihre Satzung das vorsieht. Entscheidend sind zwei Punkte, die Sie dem Zwecktext entnehmen können: der thematische Rahmen und, häufig ergänzt, eine räumliche Begrenzung auf Sitzort oder Region.

Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.

Von den 12 Stiftungen mit Sitz in Mühlhausen verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Seit 2012 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Datenquelle

Grundlage dieses Eintrags ist das Stiftungsverzeichnis des Landes. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

Weitere Einträge im Verzeichnis