Stiftung24

Deutsche Stiftung Zukunftsgestaltung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Jena · anerkannt 2020

gemeinnützig

Der Stiftungszweck im Wortlaut

§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Wissenschaft und Forschung, der Förderung von Kunst und Kultur, durch die Förderung von Kindern, Jugendlichen, Studenten, Doktoranden und Erwachsenen in den Bereichen Ausbildung, Fortbildung, Musikunterricht, Qualifizierung, unabhängig von
Ländergrenzen und politischen Systemen. Verbunden hiermit ist die Förderung des
Gemeinschaftsgedankens und der Entwicklung des kulturellen Umfeldes. Sie fördert auch ein
musisches Miteinander der Jugend und bestärkt den bürgerschaftlichen Gemeinschaftssinn. Vor den Gemeinschaftsveranstaltungen sind sich die Jugendlichen verschiedener Nationalitäten in der Regel fremd und haben gegenseitige Vorbehalte. In der Gemeinschaft lernen sie sich kennen. Sie schätzen es, sich aufeinander zu verlassen. Sie kommen oft als Feinde und gehen als Freunde. Die Erfüllung des Stiftungszweckes schließt die Förderung von gemeinnützigen Projekten ein, die die Rahmenbedingungen schaffen und verbessern, um die vorgenannten Ziele zu verwirklichen. Der Stiftungszweck kann sowohl in eigener Trägerschaft wie auch in der Förderung bestehender Einrichtungen und Veranstaltungen auf dem Gebiet des Stiftungszweckes betrieben werden. Die Stiftung kann im Hinblick auf die Unterstützung
anderer auf dem Gebiet des Stiftungszweckes tätigen gemeinnützigen Institutionen i. S. d. § 2 Abs. 1 mittelbeschaffend i. S. des § 58 Nr. 1 AO tätig werden.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Vergabe von Stipendien an Kinder, Jugendliche, Studenten und Erwachsene in den
Bereichen Ausbildung, Fortbildung, Musikunterricht, Qualifizierung, um über diesen
Einsatz den gegenseitigen friedlichen Kontakt und Gedankenaustausch über Initiativen zu
verwirklichen und den Stiftungszweck zu ermöglichen. Der. Austausch, gegenseitige
Besuche und Projekte stehen dabei im Vordergrund;
2. Förderung und Organisation von (internationalen) Veranstaltungen zur Ausbildung,
Fortbildung, Musikunterricht, Qualifizierung (Einsatz der Friedensinitiative und
Beseitigung nationaler Dissonanzen und Diskriminierungen, z.B. unter dem Motto: "Musik
statt Krieg");
3. Durchführung und Unterstützung gemeinschaftlicher Veranstaltungen von und mit Bürgern
- insbesondere Jugendlichen - verschiedener Nationalitäten, z.B. internationale
Jugendorchester, um bei den Beteiligten durch gemeinsames Musizieren und gemeinsame
Erfolge die zwischenmenschlichen Beziehungen und Begegnungen zu vertiefen und ein
friedliches Zusammenleben mit gegenseitiger Achtung und Akzeptanz zu fördern.
Heranführung aller Bildungsschichten an die Kunst und Kultur;
4. Zusammenführung junger Musiker verschiedener Nationalitäten zwecks gemeinsamer
Gespräche, Musikveranstaltungen und sonstiger Aktivitäten als gegenseitige Achtung,
Verständigung, Information und Erkennen zusammenführender Gemeinsamkeiten und
Ziele (Kultur verbindet). Informationsaustausch über nationale Besonderheiten,
Möglichkeiten einer friedvollen Gemeinschaft, Hinwirken auf gegenseitige Achtung und
Anerkennung. Völkerverbindender Einsatz moderner Medien als Projekt gemeinsamer
Jugendtagungen;
5. Unterstützung der Anschaffung von Ausbildungsmaterial (Noten, Bücher,
Musikinstrumente) zum Musikunterricht, Qualifizierung;
6. Ideelle und materielle Unterstützung von Masteranden, Doktoranden und Post-Docs im
Bereich der Ausbildung, und Qualifizierung;
7. Förderung von Wissenschafts- und Forschungsprojekten auf den Gebieten des
Stiftungszweckes, insbesondere durch die Ausschreibung von Forschungspreisen, Vergabe
von Stipendien sowie Unterstützung von Projekten, die sich mit den Stiftungszielen
befassen;
8. Durchführung und Unterstützung . von Symposien, Tagungen, Kolloquien, die der
Weiterentwicklung und der Erforschung der die Stiftungszwecke erfassten Gebiete
bedienen;
9. Förderung der musischen Ausbildung und Erziehung.
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele
hinaus solche Projekte durchführen, unterstützen und fördern, die der Entwicklung der
vorgenannten Gebiete dienen.
Soweit die finanziellen Möglichkeiten der Stiftung nicht die Verwirklichung aller Zwecke
gleichzeitig und in gleichem Maße zulassen, entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung
der Finanzlage, welche Projekte oder Initiativen gefördert oder in eigener Trägerschaft betrieben werden sollen.
Im Rahmen der Verwirklichung ihres Satzungszweckes kann die Stiftung auch als
Förderstiftung tätig werden.
(3) Um die Vergabe der Stipendien und sonstige finanzielle Unterstützung der Allgemeinheit
zugänglich zu machen, sind für den potentiellen Kreis der Destinatäre verständliche
Förderrichtlinien und Zugangsmöglichkeiten im Sinne des § 52 Abs. 1 Abgabenordnung zu
erstellen (Vergabeverordnung, Vergaberichtlinien).
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten,
Mitarbeiter beschäftigen, notwendige Räumlichkeiten anmieten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne ganz oder teilweise an die Stiftung abzuführen sind.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen
entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Bildung & Erziehung als Stiftungszweck

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Viele Stiftungen verfolgen mehrere Zwecke gleichzeitig. Die Kategorien dienen der Auffindbarkeit; sie ersetzen nicht die Lektüre des Satzungszwecks.

Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen

Wo die Stiftung erreichbar ist

Anschrift

Botzstraße 5
07743 Jena

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. (2) Die ersten Organmitglieder werden einschließlich ihrer Amtszeit im Stiftungsgeschäft berufen. Die Amtszeit für die folgenden Organmitglieder beträgt fünf Jahre. ... (3) - (7) ...   § 8 Vorstand (1) Abgesehen vom Gründungsvorstand besteht der Vorstand aus bis zu fünf (5) Personen. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Gründungsvorstandes, der einschließlich der Amtszeit und der Anzahl der Mitglieder in dem Stiftungsgeschäft bestimmt ist, vom Kuratorium berufen. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern ist vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. (3) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (4) - (5) ... (6) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Solange der Stifter Professor Dr. Ulrich S. Schubert Mitglied des Vorstandes ist, ist dieser auch Vorsitzender des Vorstandes. Der Stifter ist berechtigt, sein Amt als Vorstandsmitglied und Vorsitzender des Vorstandes jederzeit niederzulegen. Es obliegt dann seiner Entscheidung, ob er als normales Mitglied des Vorstandes oder als Vorsitzender des Kuratoriums bzw. einfaches Mitglied dieses Organes tätig bleibt. ... (7) - (11) ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1 bis 5 Kuratorium Mitglieder: 1 bis 15

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Anerkennung09.07.2020
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Wenn Sie eine Förderung suchen

Ob diese Stiftung Anträge von außen annimmt, geht aus dem Register nicht hervor. Der Zwecktext oben ist der beste Anhaltspunkt: Nennt er eigene Einrichtungen oder ein konkretes Objekt, arbeitet die Stiftung meist operativ und fördert nichts nach außen.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Von den 37 Stiftungen mit Sitz in Jena verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.

Die Anerkennung im Jahr 2020 bedeutet, dass die Stiftung ab diesem Zeitpunkt als rechtsfähig gilt. Das tatsächliche Stiftungsgeschäft kann davor liegen.

Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen

Woher diese Daten stammen

Diese Angaben stammen aus dem amtlichen Stiftungsverzeichnis. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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