Stiftung24

Christian Beutl Stiftung

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Großrudestedt · anerkannt 2008

gemeinnützig

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe - insbesondere hierbei die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen - und die Förderung der internationalen Verständigung. Die Stiftung unterstützt mit ihren Stiftungsmitteln gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Institutionen, die sich mit den Stiftungszwecken beschäftigen und diese fördern. Ziel der Stiftung ist es, durch die Stiftungsmittel das bürgerliche Engagement in den Tätigkeitsbereichen der Stiftung zu fördern.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Zuwendungen an gemeinnützige Sportvereine für deren Kinder- und Jugendabteilungen
b) Förderung von Vorhaben gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Institutionen (wie etwa Kindergärten, Schulen), die dem Zweck der Stiftung entsprechen
c) Förderung von gemeinnützigen kulturellen Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszwecks.
Die Stiftung wird hierbei die durch Anlage des Stiftungsvermögens erzielten Erträge eines Kalenderjahres im Rahmen des § 5 dieser Satzung nach Beschlussfassung des Vorstands spätestens bis zum 3 1. März des nachfolgenden Kalenderjahres an vom Vorstand jeweils noch im Einzelfall zu bestimmende, unter die Gruppen von (2) a) bis c) fallenden gemeinnützigen Vereine oder Institutionen auszahlen bzw. Spenden in diesem Sinne vornehmen.

Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.

Einordnung: Bildung & Erziehung

Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.

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Kontaktdaten

Anschrift

Bahnhofstraße 31
99195 Großrudestedt

Gremien und Vertretung

Vertretungsberechtigt

§ 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Das erste Kuratoriumsmitglied, das der Bürgermeister des Sitzes der Stiftung oder nur hilfsweise ein sonstiger Sachverständiger sein soll, ist erst nach Ableben des Stifters durch den Vorstand zu bestellen. Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums sollen jeweils durch Zuwahl durch das Kuratorium bestimmt werden. ... (3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Die Haftung der Organmitglieder beschrankt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.   § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. (2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Seine Mitglieder gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstands und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und das weitere Vorstandsmitglied. ... (3) Nach dem Ableben des Stifters bestellt der Vorstand auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. ... (5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesem Fall solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. ...   § 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung unbeschadet der bei Bildung eines Kuratoriums diesem zugewiesenen Aufgaben. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. ...

Organe

Vorstand Mitglieder: 1-3

Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.

Stiftung und Aufsicht

Gegründet2008
Anerkennung17.12.2008
Rechtsformrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
StiftungsaufsichtThüringer Landesverwaltungsamt
Gemeinnützigkeitnach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen

Antrag und Förderpraxis

Die Register geben keine Auskunft über die Förderpraxis. Als Faustregel gilt: Wo der Zweck eine eigene Einrichtung benennt, liegt operative Arbeit nahe; wo er allgemein von Unterstützung spricht, ist eine Förderung Dritter wahrscheinlicher. Eine kurze Anfrage schafft in beiden Fällen Klarheit.

In Großrudestedt sind insgesamt 0 Stiftungen eingetragen; diese hier ist eine davon. Ein Vergleich mit den übrigen Einträgen am Ort lohnt sich, weil sich Zwecke häufig überschneiden.

Das Land Thüringen führt 1.188 Stiftungen im Verzeichnis. Für die Aufsicht und für Auskünfte zur Vertretungsberechtigung ist die dortige Stiftungsbehörde zuständig.

Seit 2008 ist die Stiftung anerkannt. Anerkennungsjahr und Gründungsjahr fallen nicht immer zusammen, weil zwischen Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung Zeit vergeht.

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Quelle und Datenstand

Herkunft aller Angaben auf dieser Seite ist das Landesverzeichnis der Stiftungen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.

Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.

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