Regina Stiftung
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts · Sitz in Jena · anerkannt 2023
gemeinnützig
Stiftungszweck
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Förderung der Kunst, der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung. Im Vordergrund steht die Präsentation der von der Künstlerin Regina Lange erstellten Kunstwerke, insbesondere Bronzeplastiken und Skulpturen mit dem Ziel, die Bevölkerung mit den Werken und dem Leben der Künstlerin in Verbindung zu bringen.
(2) Der Stiftungszweck, der sowohl operativ wie fördernd erfüllt werden kann, wird beispielsweise verwirklicht durch:
1. Zusammenarbeit mit Schulen und Kunsthochschulen mit dem Ziel, jungen Menschen die
Kunst verständlich und zugängig zu machen, Weitergabe traditionellen technischen Wissens für handwerkliche Erstellung der Abgüsse, Anschauungsunterricht der Kunstobjekte und deren Herstellung.
2. Vorträge und sonstige Bildungs- und Kontaktveranstaltungen mit dem Ziel, in der
Bevölkerung, insbesondere bei jungen Menschen das Verständnis für Kunst zu wecken und
diese bei entsprechender Befähigung dem Beruf des Künstlers zuzuführen.
3. Zusammenarbeit mit Institutionen gleicher Zielrichtung
4. Vergabe von Stipendien an Studierende und sonstige den Beruf des Künstlers erlernende
Personen,
5. Durchführung von Bildungsmaßnahmen und Schulungen im Bereich der Erstellung und des
Erlernens der Schaffung künstlerischer Werke, Vorträge und praktische Einführung in die
Erstellung von Skulpturen aus verschiedenen Materialien (z. B. Bronze, Ton, Holz usw.),
6. Veranstaltungen und finanzielle Förderung wissenschaftlicher und praktischer Fachtagungen in den Bereichen der praktischen Erstellung von Kunstwerken, Durchführung von nationalen und internationalen Fachtagungen, von Seminaren und Symposien zu Kernfragen der Kunst auf den Gebieten der Malerei, Bildhauerei und Skulpturenerstellung,
7. Errichtung, Unterhaltung und Betreuung von Schulungs- und Forschungseinrichtungen, die
sich mit der Schaffung von Kunstwerken beschäftigen,
8. Entwicklung eines eigenständigen Beitrages zur Erkennung und Erfassung von Mängeln in
der derzeitigen Kunstausbildung an Schulen und Kunsthochschulen, Förderung der Lehre
an Universitäten im Hinblick auf interdisziplinäre Zusammenhänge mit Kunstberührung,
9. Verbesserung der Transparenz über die Bedeutung der Kunst,
10. Finanzielle Hilfe für Einrichtungen bei Beschaffung notwendiger finanzieller, sachlicher
und personeller Ausstattung im Hinblick auf die Kunstförderung und die Kunsterkennung,
(3) Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte durchführen, unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Da die Stiftung ¿ zumindest in den ersten Jahren ¿ nicht sofort und gleichzeitig alle Zwecke erfüllen kann und die finanziellen Möglichkeiten der Stiftung nicht die Verwirklichung aller Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße zulassen, entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Finanzlage, welche Projekte oder Initiativen gefördert oder betrieben werden.
(4) Um die Vergabe der Stipendien und sonstiger finanzieller Unterstützung der Allgemeinheit
zugänglich zu machen, sind für den potentiellen Kreis der Destinatäre verständliche
Förderrichtlinien und Zugangsmöglichkeiten zu erstellen (Vergabeordnung, Vergaberichtlinien) und auf die Fördermöglichkeit hinzuweisen, einschließlich Einzelheiten der Antragstellung.
(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten oder Hilfspersonen heranziehen. Vornehmlich können Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind. Sofern sich dadurch die durch die Stiftung selbst zu verwirklichenden Zwecke ändern, ist eine Satzungsänderung herbeizuführen.
(6) Daneben kann die Stiftung als Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO im Rahmen der
Zwecksetzung des § 2 agieren, indem sie einer anderen Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Stiftung des bürgerlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke zuwendet.
(7) Über die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(8) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Wortlaut aus dem amtlichen Verzeichnis, unverändert übernommen.
Was Stiftungen im Bereich Bildung & Erziehung tun
Stiftungen im Bereich Bildung und Erziehung finanzieren Lernen dort, wo staatliche Mittel nicht hinreichen: Stipendien für Studierende, Ausstattung für Schulen, Sprachförderung, Ganztagsangebote oder Programme für Kinder aus Familien mit wenig Geld. Rechtlich stützt sich das auf § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zweck anerkennt.
Wie eng oder weit eine Stiftung diesen Zweck auslegt, steht in ihrer Satzung, nicht in der Kategorie. Maßgeblich ist deshalb immer der oben zitierte Wortlaut.
Alle 8.909 Stiftungen mit diesem Zweck ansehen
Adresse und Kontaktwege
Anschrift
Laasan 3
07751 Jena
Gremien und Vertretung
Vertretungsberechtigt
§ 7 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und eventuell später das Kuratorium (§ 9). Personalunionen in beiden Gremien sind ausgeschlossen. (2) Die Amtszeit eines Organmitglieds beträgt fünf Jahre, soweit das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Eine anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. (3) - (8) ... § 8 Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern und wird, sofern ein solches vorhanden ist, vom Kuratorium bestellt. Ansonsten bestimmt der Vorstand vor dem Amtsende eines Vorstandsmitgliedes die Wiederberufung bzw. Neuberufung (Ergänzung) der Vorstandsmitglieder. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird einschließlich der Amtszeit von dem Stifter im Stiftungsgeschäft bestellt. Der Stifter kann während seiner Amtszeit den Vorstand auf bis zu fünf Personen erweitern. Für die weiteren Mitglieder gilt die Amtszeit in § 7 Abs. 2 Satz 1. (2) Mit Ausnahme des Gründungsvorstandes wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und die Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch die weiteren Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden darf. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer anstellen und diesem rechtsgeschäftliche Vollmacht mit Außenwirkung erteilen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (4) - (11) ...
Organe
Vorstand Mitglieder: 1
Namen aus dem amtlichen Verzeichnis. Betroffene Personen können die Löschung ihrer Angaben über Korrektur melden verlangen.
Stiftung und Aufsicht
| Anerkennung | 28.07.2023 |
|---|---|
| Rechtsform | rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts |
| Stiftungsaufsicht | Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Gemeinnützigkeit | nach unseren Quellen bestätigt · selbst prüfen |
Antrag und Förderpraxis
Fördermittel vergibt diese Stiftung nur, wenn ihre Satzung das vorsieht. Entscheidend sind zwei Punkte, die Sie dem Zwecktext entnehmen können: der thematische Rahmen und, häufig ergänzt, eine räumliche Begrenzung auf Sitzort oder Region.
Von den 37 Stiftungen mit Sitz in Jena verfolgt ein Teil ähnliche Zwecke. Die Liste am Seitenende führt direkt zu diesen Einträgen.
Innerhalb von Thüringen ist dieser Eintrag einer von 1.188. Die Zahlen der Länder sind untereinander nicht direkt vergleichbar, weil jedes Land einen anderen Kreis von Stiftungen veröffentlicht.
Das Anerkennungsjahr 2023 stammt aus dem amtlichen Verzeichnis. Es ist der Zeitpunkt, ab dem die Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts besteht.
Förderantrag stellen: Anleitung Kontakt aufnehmen
Herkunft dieser Angaben
Die Daten wurden dem amtlichen Verzeichnis der Stiftungsbehörde entnommen. Quelle: Quellverzeichnis des Landes Thüringen. Übernahme in dieses Verzeichnis: 28. August 2026.
Angaben können sich geändert haben, ohne dass die Quelle nachgezogen ist. Fehler oder veraltete Angaben können Sie über Korrektur melden berichtigen lassen; das gilt auch für die Löschung personenbezogener Angaben.
Im Umfeld dieser Stiftung
In Jena
- Stiftung Deutsches Optisches Museum
- Annedore Lebenshilfe im Alter
- Stiftung Evangelisches Studentenhaus `Karl von Hase` Jena
- Sparkassenstiftung Jena-Saale-Holzland
- MartinsSchmaus-Stiftung
- ECOLIVIA - Stiftung für Natur und Klimaschutz
- Ronald Enke Stiftung 2025
- Kinder- und Jugendfußball Jena - Stiftung zur Förderung des Fußballnachwuchses
- Alle 37 in Jena
Gleicher Zweck
- Fritz Landmann-Stiftung Hamburg
- Stiftung "Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung" Berlin
- Monika Pitzer Stiftung Wehrheim
- Heinz und Irene Dang-Stiftung Bodenheim
- Freiherr Bruno von Schröder Stiftung Hamburg
- Bürgerstiftung Wallenhorst Wallenhorst
- IOSLI-Stiftung München
- CUBE Stiftung Marktredwitz
- Zweck-Übersicht
In Thüringen
- Gemeinnützige Kulturstiftung Prinz Michael, Prinzessin Dagmar und Prinzessin Leonie von Sachsen-Weimar-Eisenach Mannheim
- Barbarossa-Stiftung Altenburg
- Aline-Scholz-Stiftung Erfurt
- Elpida Familienstiftung Gotha
- Marie-Weißenborn-Stiftung Schönstedt
- GMC Stiftung Seukendorf
- Pichler Familienstiftung Hünfelden / Mensfelden
- Ernst Emil Wiedemann-Stiftung Erfurt
- Alle in Thüringen